Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der Kranich Entsorgung GmbH
§ 1 Geltung
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, für alle Leistungen der Kranich Entsorgung GmbH.
§ 2 Lieferzeit, Verzug
1. Soweit nicht ausdrücklich ein Termin als verbindlich zugesagt wurde, sind Angaben über den Leistungszeitpunkt nicht bindend. Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist die Kranich Entsorgung GmbH zu Teilleistungen berechtigt.
2. Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit infolge höherer Gewalt, unvorhersehbare Behinderungen durch Dritte und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Kranich Entsorgung GmbH liegen, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate verzögert, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3. Die Kranich Entsorgung GmbH haftet für sämtliche Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kranich Entsorgung GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kranich Entsorgung GmbH beruhen. Im übrigen haftet die Kranich Entsorgung GmbH nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die fahrlässige Verletzung erheblicher Pflichten. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280, 281, 283 oder § 311 a Abs. 2 BGB verlangen kann. Für diesen Fall ist die Haftung auf 5 % des Auftragswertes begrenzt.
4. Das Recht des Auftragnehmers, sich aufgrund einer von der Kranich Entsorgung GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
§ 3 Einhaltung von Rechtsvorschriften
Alle Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung unterliegen den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, den aufgrund des Abfallgesetzes oder des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen und jeweils gültigen Verordnungen und Vorschriften, insbesondere der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), der Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV), der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV), der Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV), der Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschiff (GGVSEB), der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV), der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (AbfAblV), der TA Abfall, sowie den jeweils gültigen Vorschriften der Bundesländer, den behördlichen Auflagen und den Annahmebedingungen der jeweiligen Abfallentsorgungsanlagen. Es ist die Pflicht beider Vertragspartner, diese genau zu beachten. Die Kranich Entsorgung GmbH berät den Auftraggeber hinsichtlich seiner Pflichten nach bestem Wissen, aber ohne jegliche Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
§ 4 Einbeziehungspflicht bei Abschluss von Verträgen mit Dritten
Ist der Auftraggeber nicht zugleich Abfallbesitzer oder ein sonstiger zur Entsorgung Verpflichteter, so ist er verpflichtet, seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe dieser AGB auszugestalten, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Deklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten im Hinblick auf den konkreten Leistungsgegenstand handelt. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er der Kranich Entsorgung GmbH gegenüber so, als sei er Abfallbesitzer.
§ 5 Untersuchungspflicht, Deklaration, Entsorgungsdokumente
1. Die Pflicht zur Deklaration der Abfälle unterliegt allein dem Auftraggeber. Er ist verpflichtet, der Kranich Entsorgung GmbH bei Auftragserteilung vollständige Angaben über die zu entsorgenden Stoffe zu machen (Abfallart, Schlüsselnummer nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Menge, Herkunft) und die ggf. nach § 3 NachwV erforderliche ”Verantwortliche Erklärung” rechtzeitig der Kranich Entsorgung GmbH zukommen zu lassen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet sich zu vergewissern, dass die zu entsorgenden Stoffe nicht so (stark schädlich) verunreinigt sind, dass die von der Kranich Entsorgung GmbH vorgesehene Entsorgung unmöglich ist. Bei Übernahme der Stoffe durch die Kranich Entsorgung GmbH hat der Auftraggeber – soweit erforderlich – die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gemäß NachwV (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie ggf. gemäß Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschiff (GGVSEB) zu übergeben.
2. Wenn vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Kranich Entsorgung GmbH die in Nr. 1 genannten und erforderlichen Papiere selbst beschaffen soll, ist die Kranich Entsorgung GmbH berechtigt, für die Beschaffung und Ausfüllung des Entsorgungsnachweises und/oder des Begleitscheins und/oder der GGVSEB-Begleitpapiere eine angemessene Vergütung für jedes der Papiere zu verlangen.
3. Liegen die in Nr. 2 genannten Voraussetzungen nicht vor und ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die in Nr. 1 genannten Papiere der Kranich Entsorgung GmbH zu übergeben, so kann die Kranich Entsorgung GmbH entweder die erforderlichen Papiere auf Kosten des Auftraggebers selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall der Beschaffung durch die Kranich Entsorgung GmbH ist diese außerdem berechtigt, eine angemessene Vergütung für jedes der Papiere zu verlangen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat die Kranich Entsorgung GmbH nach ihrer Wahl entweder Anspruch auf angemessene Vergütung seiner bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen oder auf die vereinbarte Vergütung. Soweit zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag von der Kranich Entsorgung GmbH gestellte Sicherheits- oder Transportbehälter bereits befüllt oder beladen sind, hat der Auftraggeber diese unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt er dieser Verpflichtung nach Aufforderung nicht binnen drei Tagen nach, kann die Kranich Entsorgung GmbH die Entleerung auf Kosten des Auftraggebers vornehmen lassen.
4. Die Beantragung ggf. erforderlicher Genehmigungen, die Führung des Entsorgungsnachweises, das Stellen aller sonstigen noch erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anträge und die Abgabe aller erforderlichen Erklärungen erfolgt namens und für Rechnung des Auftraggebers. Die Kranich Entsorgung GmbH wird nicht Abfallerzeuger im Sinne der Vorschriften des Abfallrechts.
5. Soweit die Kranich Entsorgung GmbH gegen Vergütung beauftragt oder sonst gegen Vergütung berechtigt ist, die erforderlichen Deklarations- oder sonstigen Analysen vorzunehmen, erstellt die Kranich Entsorgung GmbH diese Analysen weder selbst, noch überprüft sie diese fachlich, sondern beauftragt ein akkreditiertes Büro mit den erforderlichen Analysen. Die Kranich Entsorgung GmbH haftet auch nicht für die Richtigkeit oder den Umfang der Analysen, sondern nur für die Auswahl des Labors.
§ 6 Fehlerhafte Deklaration, Abweichungen
1. Die Über- bzw. Annahme der Abfälle und Stoffe zur Entsorgung oder zum Transport erfolgt ausdrücklich unter der Bedingung, dass die Abfälle und Stoffe ihrer Deklaration entsprechen, die Analyseergebnisse zutreffend sind und somit die von der Kranich Entsorgung GmbH vorgesehene Entsorgung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Die Kranich Entsorgung GmbH – oder die von ihr Beauftragten – übernehmen die Abfälle deshalb erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt verwahren die Kranich Entsorgung GmbH – oder die von ihr Beauftragten – die angelieferten Abfälle lediglich im Auftrag des Auftraggebers.
2. Im Falle einer Sicherstellung gemäß Nr. 5.2.3 g) der TA-Abfall hat die Kranich Entsorgung GmbH oder der von ihm beauftragte Entsorger die zuständige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwarten. Bis dahin ist die Kranich Entsorgung GmbH oder der von ihm Beauftragte Entsorger zur Sicherstellung des Abfalls verpflichtet. Hierfür steht der Kranich Entsorgung GmbH eine Vergütung zu, die so zu bemessen ist, als sei die Zwischenlagerung des Abfalls Vertragsgegenstand gewesen.
3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Behördenentscheidung hat der Auftraggeber im Falle der Nr. 2 dieser Bestimmung den Abfall nach Aufforderung durch die Kranich Entsorgung GmbH innerhalb von drei Tagen zurückzunehmen. Kommt er dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, so ist die Kranich Entsorgung GmbH berechtigt, eine anderweitige Entsorgung – insbesondere eine Zwischenlagerung in einem zugelassenen Abfallzwischenlager – im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vornehmen zu lassen.
4. Soweit die Kranich Entsorgung GmbH – oder die von ihm Beauftragten – wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entsorgung nicht, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchführen oder beginnen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch notwendigen Mehraufwendungen, einschließlich des zusätzlichen Arbeitsaufwandes, der Kranich Entsorgung GmbH zu ersetzen bzw. zu vergüten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Ein ggf. bestehendes Mitverschulden der Kranich Entsorgung GmbH ist jedoch zu berücksichtigen (§ 254 BGB).
5. Ist die Kranich Entsorgung GmbH im Falle der Ziff. 1 und/oder Ziff. 2 zur Entsorgung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat die Kranich Entsorgung GmbH nach ihrer Wahl entweder Anspruch auf angemessene Vergütung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
6. Soweit zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag der Kranich Entsorgung GmbH gestellte Sicherheits- oder Transportbehälter bereits befüllt oder beladen sind, hat der Auftraggeber dies unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt er dieser Verpflichtung nach Aufforderung nicht binnen drei Tagen nach, kann die Kranich Entsorgung GmbH die Entleerung auf Kosten des Auftraggebers vornehmen lassen.
§ 7 Haftung für falsche Deklaration
Der Auftraggeber haftet für jeglichen Schaden und Mehraufwand, der durch eine von ihm zu vertretende falsche oder unvollständige Deklaration oder Analyse des Abfalls verursacht wird. Ein Mitverschulden der Kranich Entsorgung GmbH ist jedoch zu berücksichtigen.
§ 8 Umfang der Leistungspflicht
1. Sofern die Kranich Entsorgung GmbH mit einer Entsorgung beauftragt ist, erbringt Kranich Entsorgung GmbH selbst oder durch beauftragte Dritte die folgenden Leistungen: Auswahl einer geeigneten Entsorgungs- oder Behandlungsanlage, Beschaffung der notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere des Entsorgungsnachweises, Transport zur Entsorgungsanlage, Nachweisführung durch das Abfallbegleitscheinverfahren.
Der Auftraggeber bleibt jedoch verpflichtet, der Kranich Entsorgung GmbH bei Auftragserteilung vollständige Angaben über die zu entsorgenden Stoffe zu machen (Abfallart, Schlüsselnummer gemäß AVV, Menge, Herkunft) und die ggf. nach § 3 Abs. 1 NachwV erforderliche ”Verantwortliche Erklärung” rechtzeitig der Kranich Entsorgung GmbH zukommen zu lassen. Der Auftraggeber bleibt insbesondere verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die zu entsorgenden Stoffe nicht soweit schädlich verunreinigt sind, dass die von der Kranich Entsorgung GmbH vorgesehene Entsorgung unmöglich ist. § 5 Nr. 1 dieser AGB bleibt unberührt. Kranich Entsorgung GmbH ist zu den vereinbarten Leistungen erst nach Erbringung der notwendigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verpflichtet.
2. Die Kranich Entsorgung GmbH ist berechtigt, einzelne oder sämtliche der genannten Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Diese erbringen die Leistung selbständig und in eigener Verantwortung unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Kranich Entsorgung GmbH ist nur dann Beförderer bzw. Entsorger der Abfälle im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften, wenn sie die entsprechenden Handlungen selbst vornimmt.
3. Die Kranich Entsorgung GmbH haftet dem Auftraggeber allein für die sorgfältige Auswahl der Beauftragten.
§ 9 Durchführung der Leistungen
1. Soweit die Kranich Entsorgung GmbH für den Abfallerzeuger bzw. ursprünglichen Abfallbesitzer die ordnungsgemäße Deklaration der Abfälle, den ordnungsgemäßen Nachweis der Entsorgung oder andere ggf. erforderliche Maßnahmen oder Rechtshandlungen vornimmt, geschieht dies namens und für Rechnung des Auftraggebers. Im Rahmen des Entsorgungsnachweises ist die Kranich Entsorgung GmbH ”mitwirkende Person” neben dem eigentlichen Abfallerzeuger.
2. Die durch die erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen und Rechtshandlungen entstehenden Kosten, insbesondere behördliche Gebühren, sind – soweit nicht ausdrücklich eine andere Absprache getroffen wurde – nicht mit dem vereinbarten Entsorgungspreis abgegolten.
3. Ist Vertragsgegenstand die Gestellung von Containern und Behältern (nachfolgend „Behälter“ zur Zwischenlagerung oder zur Entsorgung von Abfällen oder Reststoffen), so stellt die Kranich Entsorgung GmbH – soweit nichts anderes vereinbart ist – einen oder mehrere zur Aufnahme der vom Auftraggeber genannten Abfall- oder Reststoffarten geeigneten Behälter für die vereinbarte Zeitdauer am vereinbarten Standort bereit und sorgt für die Abfuhr der Behälter zu einer vereinbarten oder von der Kranich Entsorgung GmbH bestimmten Ablade- bzw. Entsorgungsstelle.
4. Angaben der Kranich Entsorgung GmbH über Größe und Tragfähigkeit der Behälter sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.
§ 10 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter bereitzustellen und für die gefahrlose Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Soweit die Behälter auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden sollen, ist dieses mit der Kranich Entsorgung GmbH gesondert zu vereinbaren.
2. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten und dafür ein zu stehen, dass
- die Behälter während der Standzeit nicht abhanden kommen, beschädigt oder über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt oder verschlissen werden;
- die Behälter nur mit den vereinbarten Stoffen befüllt werden, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung aus den Behältern herausragt und die Befüllung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und sich die Ladung beim Transport nicht nennenswert verlagert;
- die Behälter während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme durch die Kranich Entsorgung GmbH sorgfältig abgedeckt sind, so dass insbesondere keine Flüssigkeiten in die Behälter eindringen oder von dort austreten können und die Behälter erforderlichenfalls verschlossen sind (Schutz vor spielenden Kindern, etc.);
- bei der Lieferung und Abholung die Behälterstellplätze frei zugänglich sind und zwar so, dass Schäden beim Befahren von Grundstücken einschließlich der Zufahrtswege und des Stellplatzes, während der Abholung nicht zu besorgen sind;
- es aufgrund ungeeigneter Zufahrtswege oder Stellplätze bei Lieferung und Abholung der Behälter nicht zu Schädigungen der Behälter oder des Lkw kommt;
- die zur Übernahme notwendigen Beförderungs- und Begleitpapiere (Deklaration des Behälterinhalts nach Abfallschlüsseln; ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, besondere Gefahrguttransportunterlagen) für die Kranich Entsorgung GmbH bereitliegen und die Abholung von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann.
3. Der Auftraggeber oder Dritte sind nicht berechtigt, Behälter zu entleeren oder die Behälter zu einem anderen als den vereinbarten Zweck zu nutzen. Die Entsorgung der gesammelten Abfälle findet ausschließlich über die Kranich Entsorgung GmbH statt.
4. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so ist die Kranich Entsorgung GmbH berechtigt – aber nicht verpflichtet -, nach erfolgloser Fristsetzung selbst gegen angemessene, zusätzliche Vergütung für Abhilfe zu sorgen. Dadurch bedingte zusätzliche Standzeiten und/oder Fahrtstrecken werden dem Auftraggeber entsprechend der Preisliste in Rechnung gestellt. Im übrigen haftet der Auftraggeber der Kranich Entsorgung GmbH gegenüber für alle Schäden, die ihr durch die Nichtbeachtung der in § 9 genannten Pflichten entstehen. Er hat die Kranich Entsorgung GmbH auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche Dritter freizustellen.
5. Versäumt die Kranich Entsorgung GmbH die Abholung der gefüllten Behälter zum vorgesehenen Termin, so hat der Auftraggeber die Kranich Entsorgung GmbH zunächst mündlich oder schriftlich zur Abholung aufzufordern. Erfolgt daraufhin immer noch keine Abholung, so hat der Auftraggeber die Kranich Entsorgung GmbH durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen zur Abholung zu setzen. Erst nach Ablauf der Frist kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf eine Pflichtenverletzung nach Nr. 2 berufen.
§ 11 Abfalltransport
Soweit lediglich der Abfalltransport Vertragsgegenstand ist, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen sinngemäß. Der Auftraggeber bleibt für die Unfallmerkblätter sowie für die Erfüllung der in der Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschiff (GGVSEB) dem Absender auferlegten Verpflichtungen verantwortlich.
§ 12 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen der Kranich Entsorgung GmbH sind sofort ohne Abzug fällig.
§ 13 Aufrechnung
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der Kranich Entsorgung GmbH steht dem Auftraggeber, sofern er Unternehmer ist, nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist für beide Teile Pohnsdorf.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – ist Plön. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 15 Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden bzw. nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.